6. Eigentumsvorbehalt
6.1 Der Liefergegenstand bleibt unser Eigentum (Vorbehaltsware) bis zur Erfüllung sämtlicher Ansprüche gegen den Käufer, gleich aus welchem Rechtsgrund, auch wenn Zahlungen für besonders bezeichnete Forderungen geleistet worden sind. Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum zur Sicherung unserer Saldoforderung. Wird zwischen uns und dem Käufer das Scheck-Wechsel-Verfahren durchgeführt, so bleibt der Eigentumsvorbehalt solange bestehen, bis wir aus dem Wechsel rechtlich nicht mehr in Anspruch genommen werden können.
6.2 Bei Verbindung oder Vermischung der Vorbehaltsware mit anderen Waren durch den Käufer erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes unserer Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen verwendeten Waren. Die hiernach entstehenden Miteigentumsrechte gelten als Vorbehaltsware i. S. d. Ziff. 6.1.
6.3 Der Käufer darf die Vorbehaltsware nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr zu seinen normalen Geschäftsbedingungen und solange er nicht in Verzug ist, weiter veräußern, vorausgesetzt, dass die Forderungen aus der Weiterveräußerung gemäß der Ziff. 6.4 auf uns übergehen. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware ist er nicht berechtigt.
6.4 Die Forderungen des Käufers aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware werden bereits jetzt an uns abgetreten. Sie dienen in demselben Umfang zur Sicherheit wie die Vorbehaltsware. Wird die Vorbehaltsware vom Käufer zusammen mit anderen, nicht von uns verkauften Waren veräußert, so gilt die Abtretung der Forderung aus der Weiterveräußerung nur in Höhe des Weiterveräußerungswertes der jeweils veräußerten Vorbehaltsware. Bei der Veräußerung von Waren, an denen wir Miteigentumsanteile gem. Ziff. 2 haben, gilt die Abtretung der Forderung in Höhe dieser Miteigentumsanteile.
6.5 Der Käufer ist berechtigt, Forderungen aus der Weiterveräußerung bis zu unserem jederzeit zulässigen Widerruf einzuziehen. Solange der Käufer vereinbarte Zahlungstermine einhält und keiner der Fälle gem. Ziff. 3.5 vorliegt, werden wir von diesem Widerrufsrecht keinen Gebrauch machen. Zur Abtretung der Forderungen – einschließlich des Forderungsverkaufs an Factoring-Banken – ist der Käufer nur mit unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung berechtigt. Auf unser Verlangen ist er verpflichtet, seine Abnehmer sofort von der Abtretung an uns zu unterrichten – sofern wir das nicht selbst tun – und uns die zur Einziehung erforderlichen Auskünfte zu geben.
6.6 Wenn wir den Eigentumsvorbehalt geltend machen, so gilt dieses nur als Rücktritt vom Vertrag, wenn wir dieses ausdrücklich schriftlich erklären. Das Recht des Käufers, die Vorbehaltsware zu besitzen, erlischt, wenn er seine Verpflichtungen aus diesem oder einem anderen Vertrag nicht erfüllt.
6.7 Von einer Pfändung oder anderen Beeinträchtigungen durch Dritte muss uns der Käufer unverzüglich benachrichtigen.
6.8 Der Käufer ist verpflichtet, die Vorbehaltsware ausreichend gegen Brand und Diebstahl zu versichern bzw. versichert zu haben. Dieses ist uns auf Verlangen nachzuweisen.
6.9 Übersteigt der Wert der bestehenden Sicherheiten die gesicherten Forderungen insgesamt um mehr als 10 v.H., sind wir auf Verlangen des Käufers insoweit zur Freigabe von Sicherheiten nach unserer Wahl verpflichtet.
6.10 Falls der Eigentumsvorbehalt oder die Vorausabtretung im Rahmen des verlängerten Eigentumsvorbehalts entsprechend den Gesetzen des Landes, in das unsere Ware verkauft wird, nicht anerkannt werden oder unwirksam sind, so gilt die nach den Gesetzen dieses Landes zulässige und bestmögliche Sicherung unseres Rechts als vereinbart. Der Käufer ist verpflichtet, alle für die Wirksamkeit dieser Sicherung erforderlichen Maßnahmen und rechtlichen Schritte einzuleiten und durchzuführen.